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Vereinssatzung

S A T Z U N G

des Regionalverbandes Altkreis Quedlinburg e.V.

§  1     Name, Erkennungszeichen, Sitz, Geschäftsjahr

§  2     Wesen und Aufgaben

§  3     Sicherung der Gemeinnützigkeit

§  4     Mitgliedschaft im Landesverband

§  5     Mitgliedschaft im Regionalverband

§  6     Mitgliederrechte und -pflichten

§  7     Beendigung der Mitgliedschaft

§  8     Organe

§  9     Mitgliederversammlung

§ 10     Vorstand

§ 11     Geschäftsführung

§ 12     Kontrollkommission

§ 13     Arbeiter - Samariter - Jugend

§ 14     Aufsicht

§ 15     Ordnungsmaßnahmen

§ 16     Schiedsgericht

§ 17     Richtlinien

§ 18     Beurkundung von Beschlüssen

§ 19     Satzungsänderung, Richtlinien und Auflösung

 

 

§ 1     Name, Erkennungszeichen, Sitz, Geschäftsjahr  

 (1 ) Der Regionalverband trägt den Namen „Arbeiter-Samariter-Bund Regionalverband Altkreis Quedlinburg e.V.“, abgekürzt ASB.

 (2) Erkennungszeichen des Regionalverbandes ist ein rotes lang gezogenes „S“ im gelben Kreuz  auf  rotem Untergrund Verbindung mit dem Namen
„Arbeiter-Samariter-Bund Regionalverband Altkreis Quedlinburg e.V.“.

(3) Sitz des Regionalverbandes befindet sich in Thale.
Der Gerichtsstand des Regionalverbandes befindet sich in Stendal, er ist in das Vereinsregister eingetragen.

(4) Der Tätigkeitsbereich des Regionalverbandes befindet sich auf dem Gebiet des Landkreises Harz und umfasst das Gebiet des ehemaligen Landkreises Quedlinburg bis zur Kreisgebietsreform am 01.07.2007. Außerhalb dieses Gebietes darf er nur mi Zustimmung des Landesausschusses sowie ggf. des für den Tätigkeitsort zuständigen anderen ASB Regionalverbandes tätig werden.

(5) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

 

§ 2       Wesen und Aufgaben

(1) Der ASB ist Hilfsorganisation und Wohlfahrtsverband. Seine Aufgabengebiete sind unter anderem die Hilfe bei Not- und Unglücksfällen, die Wohlfahrtspflege, das Gesundheits- und  Sozialwesen, die Kinder-, Jugend- und Familienhilfe sowie die Aus-, Fort- und Weiterbildung in diesen Bereichen.

(2) Zu den Aufgaben des ASB Regionalverbandes gehören die Aufgaben mit regionalem Bezug. Er nimmt auf regionaler Ebene insbesondere folgende Aufgaben wahr:

a)   Übernahme von Aufgaben im Gesundheits- und Sozialwesen;

b)  Übernahme von Aufgaben im öffentlichen Hilfeleistungssystem bei Unglücken und Notfällen, insbesondere durch Mitwirkung im Rettungsdienst und Katastrophenschutz;

c)   Planung, Durchführung und Betrieb von ambulanten, teilstationären und stationären sozialen Diensten und Einrichtungen;

d)  Übernahme von Aufgaben im Rahmen der Kinder-,  Jugend-,  Familien- und Behindertenhilfe;

e)   Übernahme von Aufgaben im Gesundheitswesen

f)   Pflege und Stärkung der sozialen Verantwortung in der Bevölkerung;

g)   Förderung des freiwilligen Engagements;

h)  Organisation und Durchführung der Breitenausbildung; auch im Schwimmen, Rettungsschwimmen sowie Schwimmsport;

i)    Aus-, Fort- und Weiterbildung in allen Aufgabengebieten des ASB;

j)    Entwicklung, Einführung, Aufrechterhaltung und Weiterentwicklung eines Qualitätsmanagementsystems in Abstimmung mit dem Landesverband und dem Bundesverband;

k)  Beschaffung von Mitteln zur Erfüllung der Aufgaben des ASB, auch für die Verwirk-lichung steuerbegünstigter Zwecke anderer ASB-Gliederungen, soweit sie nicht für eigene steuerbegünstigte Zwecke eingesetzt werden;

l)    Öffentlichkeitsarbeit;

m) Übernahme von Aufgaben in der Auslandshilfe des ASB in Abstimmung mit dem Bundesverband;

n)  Weiterentwicklung aller Zweige der sozialen Arbeit, der Wohlfahrtspflege, des Gesundheitswesens und der Jugendhilfe

o) Zusammenarbeit mit anderen Hilfsorganisationen und Wohlfahrtsverbänden durch regelmäßige Beratung und Abstimmung, mit Überregionalen nach Abstimmung mit dem Landesverband;

p)  Zusammenarbeit mit den Sozialleistungs- und Kostenträgern;

q)  Mitwirkung in der Sozialplanung;

r)    Vertretung und Repräsentation des ASB auf kommunaler Ebene.

(3) Der Regionalverband kann zur Verwirklichung seiner satzungsgemäßen Zwecke gem. den vom Bundesausschuss des Arbeiter-Samariter-Bundes beschlossenen Rahmenbedingungen Gesellschaften, insbesondere Gesellschaften mit beschränkter Haftung gründen sowie sich an anderen Gesellschaften beteiligen.

 § 3       Sicherung der Gemeinnützigkeit

 (1) Der ASB verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(2) Die Mittel des ASB dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des ASB erhalten. Ausgenommen hiervon ist die angemessene Erstattung von Aufwendungen, die den Mitgliedern durch die Wahrnehmung der satzungsgemäßen Aufgaben des ASB entstehen.

(3) Der ASB darf keine Person durch Ausgaben, die seinem Zweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.

 

§ 4       Mitgliedschaft im Landesverband

Der durch den Landesausschuss aufgenommene ASB Regionalverband Altkreis Quedlinburg e.V. und seine Mitglieder sind Mitglied des Arbeiter-Samariter-Bundes Landesverband Sachsen-Anhalt e.V..

 

§ 5       Mitgliedschaft im Regionalverband

(1) Mitglieder im ASB Regionalverband sind die ihm beigetretenen und im Territorium wohnenden natürlichen Personen. Wechselt ein Mitglied seinen Wohnsitz, bleibt es Mitglied des Regionalverbandes, sofern es nicht erklärt, Mitglied des für den neuen Wohnsitz zuständigen Regionalverbandes zu werden.

(2) Die Aufnahme erfolgt durch schriftliche Beitrittserklärung, die zentral vom Bundesverband bearbeitet wird. Vor der Registrierung in der Mitgliederkartei und der Ausstellung der bundeseinheitlichen Mitgliedskarte erhält der ASB Regionalverband und der Landesverband die Liste der beim Bundesverband eingegangenen Beitrittserklärungen für ihre Organisationsstufen. Sofern nicht der betroffene Landesverband oder Regionalverband binnen vier Wochen nach Eingang der Beitrittserklärung bei der zentralen Mitgliederverwaltung widersprechen, versendet der Bundesverband die Mitgliedskarte und führt die Registrierung in der Mitgliederkartei durch.

(3) ASB-Gesellschaften i.S.d. Kapitels XI der Bundesrichtlinien, deren Mehrheitsanteile der ASB Regionalverband hält, sind berechtigt, diesem als korporative Mitglieder beizutreten.

(4) Sonstige Vereinigungen, Gesellschaften, Organisationen und Institutionen können durch den Vorstand auf Antrag als korporative Mitglieder aufgenommen werden. Soweit diese über den Bereich der regionalen Gliederung hinaus tätig sind, ist darüber der Landesverband in Kenntnis zu setzen.

 

§ 6       Mitgliederrechte und -pflichten

(1) Die Mitglieder erwerben zugleich die Mitgliedschaft im ASB Regionalverband Altkreis Quedlinburg e.V., im ASB Landesverband Sachsen-Anhalt e.V. und im ASB - Bundesverband Deutschland e.V..

(2) Der ASB Regionalverband übt seine Mitgliederrechte in der Landeskonferenz aus. Dort nimmt er auch die Mitgliederrechte der natürlichen Personen im Landesverband wahr. Die Mitgliederrechte im Bundesverband werden durch den Landesverband in der Bundeskonferenz wahrgenommen.

(3) Die korporativen Mitglieder des ASB Regionalverbandes haben kein aktives und passives Wahlrecht. Sie üben ihre Mitgliederrechte durch ihre gesetzlichen Vertreter oder einen Beauftragten ohne Stimmrecht aus.

(4) Nach Vollendung des 16. Lebensjahres ist das Mitglied stimmberechtigt. Die Wählbarkeit besteht jedoch erst bei voller Geschäftsfähigkeit.

(5) Bei der Durchführung der Aufgaben des ASB können die Mitglieder freiwillig und ehrenamtlich aktiv mitwirken. Nur Mitglieder können als Delegierte, in den Vorstand, die Kontrollkommission oder sonstige Organstellungen gewählt werden. Mit Beendigung der Mitgliedschaft endet auch die Organstellung oder das Mandat.

(6) Das Mitglied hat zur Finanzierung der Aufgabenerfüllung durch den ASB Beiträge zu zahlen, deren Mindesthöhe von der Bundeskonferenz festgesetzt wird. Eine Rückforderung gezahlter Beiträge ist ausgeschlossen. Die Höhe des Mitgliedsbeitrages für korporative Mitglieder wird gesondert vereinbart.

(7) Gerichtsstand für die aus den Mitgliedsrechten und -pflichten entstehenden Rechtsansprüche ist das für den Ort zuständige Gericht, an dem der ASB Regionalverband seinen Sitz hat.

 

§ 7       Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet durch

  • Austritt;
  • Beitragsrückstände von mehr als sechs Monaten, die trotz schriftlicher Mahnung nicht innerhalb von einem Monat bezahlt werden;
  • Ausschluss;
  • Tod (bei natürlichen Personen);
  • Auflösung (bei korporativen Mitgliedern).

(2) Ein Antrag auf Wiedereintritt ist möglich.

(3) Mit Beendigung der Mitgliedschaft im ASB Regionalverband endet auch die Mitgliedschaft im Landesverband und im Bundesverband. Endet die Mitgliedschaft des ASB Regionalverbandes im Landesverband, so bleibt die Mitgliedschaft seiner Mitglieder im Landes- und Bundesverband erhalten. Ihnen ist die Gelegenheit zu geben, einer anderen regionalen Gliederung beizutreten. Machen sie hiervon keinen Gebrauch, weist der Landesverband die Mitglieder einem benachbarten Orts/Kreis/Regionalverband zu. Mit dem Austritt aus der ausgeschlossenen oder ausgetretenen regionalen Gliederung endet nicht die Mitgliedschaft im Landes-und Bundesverband. Der Austritt ist diesem gegenüber unmittelbar zu erklären.

(4) Korporative Mitglieder haben den Austritt schriftlich an den Vorstand zum Ende eines Kalenderjahres, spätestens am 30. September zu erklären.

(5) Bei Austritt oder Ausschluss verliert der ASB Regionalverband das Recht, sich als Arbeiter-Samariter-Bund zu bezeichnen und das ASB-Zeichen zu führen. Ein etwa neu gewählter Name muss sich von dem bisherigen Namen deutlich unterscheiden. Er darf nicht in einem bloßen Zusatz zu dem bisherigen Namen bestehen. Entsprechendes gilt für Kurzbezeichnungen.

(6) Bei Austritt, Ausschluss oder Auflösung fällt das nach Liquidation verbleibende Vermögen des ASB Regionalverbandes an den Landesverband, soweit dieser nicht mehr existiert, an den Bundesverband. Diese haben das Vermögen ausschließlich und unmittelbar für ihre steuerbegünstigten Zwecke zu verwenden.

 

§ 8       Organe

Organe des ASB Regionalverbandes sind:

  1. die Mitgliederversammlung;
  2. der Vorstand;
  3. die Geschäftsführung
  4. die Kontrollkommission.

 

§ 9       Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ.

(2) Zu den Aufgaben und Befugnissen der Mitgliederversammlung gehören insbesondere:

  1. den Bericht von Vorstand und Geschäftsführung über ihre Tätigkeit und die Gesamtlage des Regionalverbandes und seiner Gesellschaften entgegenzunehmen;
  2. den Jahresabschluss des Regionalverbandes entgegenzunehmen;
  3. den Prüfbericht der Kontrollkommission entgegenzunehmen;
  4. Anträge an Landeskonferenz und Landesausschuss zu beschließen;
  5. alle vier Jahre die Mitglieder von Vorstand und Kontrollkommission sowie zwei bis sechs Monate vor der Landeskonferenz die Delegierten zur Landeskonferenz zu wählen und gegebenenfalls erforderliche Nachwahlen vorzunehmen, wobei der Vorstand bei Wahlen zur Kontrollkommission kein Stimmrecht hat;
  6. Mitglieder von Vorstand und Kontrollkommission sowie Delegierte abzuberufen;
  7. über die Entlastung von Vorstandsmitgliedern zu entscheiden;
  8. Änderungen der Satzung zu beschließen;
  9. über die Auflösung des Regionalverbandes zu beschließen.

(3) Im Regionalverband wird jährlich eine ordentliche Mitgliederversammlung durchgeführt. Sie wird vom Vorstand einberufen. An der Mitgliederversammlung können alle Mitglieder, die dem Regionalverband angehören, teilnehmen.

(4) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen:

  1. wenn der Vorstand es beschließt; dazu ist er verpflichtet, wenn es das Wohl des Regionalverbandes erfordert;
  2. wenn die Einberufung von zwei Zehntel der Mitglieder des Regionalverbandes unter Angabe von Zweck und Grund schriftlich gegenüber dem Vorstand verlangt wird. Kommt der Vorstand dem Verlangen innerhalb von vier Wochen nicht nach, so kann der Landesverband eingeschaltet werden;
  3. wenn der Landesvorstand oder die Landeskontrollkommission dies unter Angabe von Zweck und Grund verlangt; kommt der Regionalverband diesem Verlangen nicht Innerhalb von zwei Wochen nicht nach, so kann der Landesvorstand sie selbst einberufen.

 (5) Anträge zur Mitgliederversammlung können gestellt werden:

  1. von den stimmberechtigten Mitgliedern;
  2. vom Vorstand des Regionalverbandes;
  3. von der Kontrollkommission des Ortsverbandes;
  4. vom Landesvorstand;
  5. von der Versammlung der Arbeiter-Samariter-Jugend (ASJ).

(6) Anträge müssen dem Vorstand spätestens fünf Wochen vor der Mitgliederversammlung vorliegen. Initiativanträge sind bei Zustimmung von mindestens einem Viertel der anwesenden Stimmberechtigten auf die Tagesordnung zu setzen. Bei Widerspruch von mindestens einem Viertel der anwesenden Stimmberechtigten darf über diesen Antrag auf  dieser Sitzung kein Beschluss gefasst werden. Über Initiativanträge auf Abänderung der Satzung kann nur mit Zustimmung von ¾ der anwesenden Stimmberechtigten bei Anwesenheit von mindestens  25 % der stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Sofern auf Grund des erfolgten Widerspruches oder des Nichterreichens bei quotenmäßigen Beschlussvoraussetzungen in dieser Mitgliederversammlung ein Beschluss gefasst werden kann, ist der Tagesordnungspunkt auf die nächste ordentliche Mitgliederversammlung aufzunehmen.

(7)  Die Mitgliederversammlung ist spätestens zwei Wochen vorher durch Veröffentlichung von Zeit und Ort der Versammlung und der Tagesordnung in der Mitteldeutschen Zeitung (Regionalausgabe Quedlinburg) anzuzeigen.

(8) Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten gefasst. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. Die Mehrheit ist nur nach der Zahl der abgegeben Ja- und Nein -Stimmen zu berechnen. Ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen zählen nicht mit.

(9) Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. Erlangen im ersten Wahlgang nicht alle Bewerber mehr als die Hälfte der Stimmen, so findet ein zweiter Wahlgang für die im ersten Wahlgang nicht besetzten Funktionen  statt, in dem gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhält. Bei Stimmengleichheit wird die Wahl wiederholt.

 

§ 10     Vorstand

(1) Der Vorstand führt die Geschäfte des Regionalverbandes eigenverantwortlich und gewissenhaft und vertritt ihn gerichtlich und außergerichtlich. Dabei hat er die Bundesrichtlinien, die Satzung des Regionalverbandes, dessen Geschäftsordnung sowie die Beschlüsse von Bundeskonferenz, Bundesausschuss, Landeskonferenz und Landesausschuss sowie der Mitgliedersammlung zu beachten und im Rahmen der zur Verfügung stehenden Mittel zu handeln.

(2) Der Vorstand überträgt der Geschäftsführung, die er als besonderen Vertreter nach § 30 BGB bestellen kann, die in § 11 Abs. 1 bis 3 aufgeführten Geschäftskreise. Er behält sich das Weisungsrecht in diesen Bereichen vor.

 (3) Nicht übertragbare Entscheidungen des Vorstandes sind insbesondere:

  1. die strategischen Ziele des Regionalverbandes periodisch festzulegen;
  2. die Mitglieder der Geschäftsführung auszuwählen, einzustellen und zu entlassen sowie als besonderen Vertreter nach § 30 BGB zu bestellen und abzurufen;
  3. den jährlichen Wirtschaftsplan sowie etwaige Nachtragswirtschaftspläne zu beschließen;
  4. eine Geschäftsordnung für den Vorstand, in der auch die Aufgabenverteilung zwischen den Vorstandsmitgliedern zu regeln ist, sowie für die Zusammenarbeit zwischen Vorstand und Geschäftsführung zu beschließen;
  5. die Ordnungs- und Zweckmäßigkeit der Geschäftsführung zu beaufsichtigen;
  6. nach Anhörung der Kontrollkommission einen externen Wirtschaftsprüfer auszuwählen und zu beauftragen sowie den Jahresabschluss einschließlich des Lageberichtes zu verabschieden;
  7. Grundstücksgeschäfte, Darlehens- und Bürgschaftsverträge, Miet- und Leasingverträge abzuschließen. Der Vorstand ist befugt, dem Geschäftsführer Einzelvollmacht für das jeweils konkrete Rechtsgeschäft zu erteilen.
  8. die Mitgliederversammlung einzuberufen;
  9. die Berichts- und Vorlagepflichten gegenüber der Mitgliederversammlung zu erfüllen;

 (4) Aufgabe des Vorstandes ist es ferner, dafür Sorge zu tragen, dass

  1. im Bereich der Finanzen und Kontrolle die Verpflichtungen des Kapitels X. der Bundesrichtlinien eingehalten werden;
  2. die ASB-Gesellschaften des Regionalverbandes sich im Gesellschaftsvertrag verpflichten, diese Satzung einschließlich der Bundesrichtlinien anzuerkennen, und dass eine solche Anerkennungsvereinbarung in den Verträgen mit den Geschäftsführungen enthalten ist;
  3. die unmittelbaren ASB-Gesellschaften des Regionalverbandes sich im Gesellschaftsvertrag verpflichten, von ihren Einsichts- und Auskunftsrechten nach § 51a GmbHG gegenüber ihren Tochtergesellschaften Gebrauch zu machen, wenn der Vorstand als Gesellschaftervertreter dies verlangt.

 (5)  dem Vorstand obliegt es gemeinsam mit der Geschäftsführung:

  1. die Vertretung und Repräsentation auf kommunalpolitischer Ebene und in der Öffentlichkeit wahrzunehmen;
  2. für eine gute Zusammenarbeit der regionalen Gliederungen zu sorgen und sie bei ihrer Arbeit zu unterstützen;
  3. dafür Sorge zu tragen, dass die Aktivitäten im Bereich des freiwilligen Engagements gefördert und koordiniert werden.

(6)  Das Nähere regelt die Geschäftsordnung über die Zusammenarbeit zwischen Vorstand und Geschäftsführung.

(7)  Die Vorstandssitzungen finden mindestens vierteljährlich statt. Sie werden vom Vorsitzenden einberufen.

(8)  Der Vorstand besteht aus:

  1. dem Vorsitzenden;
  2. zwei stellvertretenden Vorsitzenden, hiervon ein Schatzmeister;
  3. bis zu 4 weiteren Vorstandsmitgliedern.

Gerichtlich und außergerichtlich wird der Regionalverband durch den Vorsitzenden und einem stellvertretenden Vorsitzenden gemeinsam oder durch die beiden stellvertretenden Vorsitzenden vertreten.

 (9)  Die Zahl der weiteren Vorstandsmitglieder wird jeweils durch Beschluss der Mitgliederversammlung festgelegt. Dabei muss die Zahl der Vorstandsmitglieder insgesamt eine ungerade sein.

(10) Die Kontrollkommission ist berechtigt und die Mitglieder der Geschäftsführung sind verpflichtet, an den Sitzungen des Vorstandes beratend teilzunehmen.

(11) Im Vorstand soll ärztlicher, kaufmännischer, juristischer und sozialpolitischer Sachverstand vertreten sein. Dem Grundsatz der Gleichstellung von Frauen und Männern soll Rechnung getragen werden. Je ein Vorstandsmitglied soll Erfahrung in der Freiwilligen-und in der Jugendarbeit  haben. Soweit ärztlicher Sachverstand nicht für den Vorstand gewonnen werden kann, kann ein Arzt vom Vorstand zu seiner Beratung berufen werden. Er ist berechtigt, an den Sitzungen des Vorstandes mit beratender Stimme teilzunehmen.

(12) Der Vorstand wird für vier Jahre gewählt. Die Wahl findet auf der ordentlichen Mitgliederversammlung zwei bis sechs Monate vor der ordentlichen Landeskonferenz statt. Bei Nachwahlen von Mitgliedern des Vorstandes bleibt ihre Amtszeit auf die verbleibende Amtsdauer der übrigen Mitglieder des Vorstandes beschränkt.

(13) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Sind nicht alle Vorstandsämter besetzt, so ist der Vorstand beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der amtierenden Mitglieder anwesend sind.

(14) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmgleichheit ist die Stimme des Vorsitzenden ausschlaggebend für das Beschlussergebnis. Bei Abwesenheit des Vorsitzenden ist die Stimme des Sitzungsleitenden ausschlaggebend für das Beschlussergebnis. In einfachen oder besonders eilbedürftigen Angelegenheiten können Beschlüsse auch im Umlaufverfahren gefasst werden.

(15) Die gewählten Mitglieder des Vorstandes sind ehrenamtlich tätig. Sie dürfen nicht in einem Beschäftigungsverhältnis zum Bundes-, Landesverband oder zu einer Gliederung oder Gesellschaft der Gliederung des ASB stehen.

(16) Das Nähere regelt die Geschäftsordnung für den Vorstand.

 

§ 11     Geschäftsführung

(1)  Die Geschäftsführung ist befugt, die im Zusammenhang mit der ihr übertragenen Gesamtleitung der Geschäftsstelle und Einrichtungen auftretenden Geschäfte der laufenden Verwaltung auszuführen. Sie hat hier alleinige Vertretungsmacht für alle Rechtsgeschäfte, die der ihr zugewiesene Geschäftskreis gewöhnlich mit sich bringt. Dabei hat sie die Bundesrichtlinien, die Satzung der Gliederung, deren Geschäftsordnung, die Beschlüsse von Bundeskonferenz, Bundesausschuss, Landeskonferenz, Landesausschuss und Vorstand zu beachten und sich im Rahmen der zur Verfügung stehenden Mittel zu bewegen.

(2) Zu den Geschäften der laufenden Verwaltung gehören insbesondere:

  1. der Abschluss der zur Leitung der Geschäftsstelle und Einrichtungen notwendigen Verträge;
  2. die Durchführung des vom Vorstand beschlossenen Wirtschaftsplan;
  3. der Abschluss von Betriebsvereinbarungen nach Zustimmung des Vorstandes;
  4. die Übernahme von Aufgaben im öffentlichen Hilfeleistungssystem bei Unglücken und Notfällen;
  5. die Planung, Durchführung und der Betrieb von ambulanten, teilstationären und stationären sozialen Diensten und Einrichtungen;
  6. die Übernahme von Aufgaben im Rahmen der Kinder-, Jugend-, Familien- und Behindertenhilfe;
  7. die Übernahme von Aufgaben im Gesundheitswesen;
  8. die Entwicklung, Einführung, Aufrechterhaltung und Weiterentwicklung eines Qualitätsmanagementsystems;
  9. die Öffentlichkeitsarbeit;
  10. die Unterstützung des Vorstandes bei der Durchführung seiner Aufgaben, insbesondere bei der Entwicklung der strategischen Vorgaben;
  11. die Durchführung von Beschlüssen des Vorstandes.

 (3) Die nachfolgend aufgeführten Geschäfte bedürfen eines Beschlusses des Vorstandes:

  1. die Gründung von Gesellschaften und Vereinigungen oder die Beteiligung an solche sowie deren Veräußerung;
  2. die Aufnahme neuer oder die Aufgabe vorhandener Tätigkeitsgebiete;
  3. der Abschluss von Tarifverträgen;
  4. die Verlegung der Geschäftsstelle, Einrichtung oder Schließung von zusätzlichen Geschäftsstellen;

Der Vorstand kann in der Geschäftsordnung weitere Geschäfte von seiner Zustimmung abhängig machen.

(4)  Der Geschäftsführung obliegt es gemeinsam mit dem Vorstand:

  1. die Vertretung und Repräsentation auf kommunalpolitischer Ebene und in der Öffentlichkeit wahrzunehmen;
  2. für eine gute Zusammenarbeit der Gliederung zu sorgen und sie bei ihrer Arbeit zu unterstützen;
  3. die Aktivitäten im Bereich des freiwilligen Engagements zu fördern und zu koordinieren.

(5)  Die Geschäftsführung hat gegenüber dem Vorstand die folgenden Berichts-, Unterrichtungs- und Vorlagepflichten:

  1. Die Geschäftsführung hat dem Vorstand zu allen wesentlichen Sachverhalten, die für Entwicklung des Regionalverbandes von Bedeutung sein können, Bericht zu erstatten.
  2. Die Geschäftsführung hat dem Vorstand
    • regelmäßig schriftlich, mindestens einmal im Quartal, über den aktuellen Stand der Ergebnisse des gewöhnlichen Geschäftsbetriebes des Regionalverbandes zu berichten,
    • jährlich bis zum 30.11. einen Entwurf des Wirtschaftsplanes für das folgende Geschäftsjahr und gegebenenfalls eines Nachtragswirtschaftsplans für das laufende Geschäftsjahr vorzulegen;
    • spätestens bis zum 30.6. des Folgejahres den Jahresabschluss des Regional-verbandes mit den Entwurf des Lageberichtes zur Beratung vorzulegen.
  3. Die Geschäftsführung hat den Vorstand unverzüglich zu unterrichten bei:
  • wesentlicher Über- oder Unterschreitung des Wirtschaftsplanes, die zu einem erkennbaren Bedarf eines Nachtragswirtschaftsplans im laufenden Geschäftsjahr führt;
  • außergewöhnlichen Ereignissen, insbesondere wenn sie zu einer Gefährdung des Regionalverbandes in seiner Existenz oder in nicht unerheblichen Vermögensteilen führen können.

(6)  Die Geschäftsführung unterliegt neben dem Vorstand im Bereich der Finanzen und Kontrolle den Verpflichtungen des Kapitels X. der Bundesrichtlinien.

(7)  Die Mitglieder der Geschäftsführung müssen Mitglied im ASB sein.

(8)  Als Leitung der Geschäftsstelle und Einrichtungen ist die Geschäftsführung Vorgesetzte der dort tätigen hauptamtlichen Mitarbeiter. Zu ihren Aufgaben gehört insbesondere das Personalwesen, vor allem die Personalentwicklung. Die Geschäftsführung stellt den Zugang der Mitarbeiter zu ASB-internen Kommunikations- und Informationsmitteln sicher.

(9)  Die Geschäftsführung übt ihre Tätigkeit hauptamtlich aufgrund eines mit dem Vorstand geschlossenen Dienstvertrages aus. Darüber hinaus kann sie als besonderer Vertreter nach § 30 BGB berufen werden. Das Nähere regelt die Geschäftsordnung über die Zusammenarbeit zwischen Vorstand und Geschäftsführung. Die Geschäftsführung verpflichten sich, diese als verbindlich anzuerkennen.

(10) Die Amtszeit der nach § 30 BGB bestellten Geschäftsführung beträgt maximal fünf Jahre. Dementsprechend ist der Dienstvertrag ebenfalls auf  maximal fünf Jahre zu befristen. Die erneute Berufung und Bestellung ist möglich.

(11) Der Vorstand kann die eingetragene Geschäftsführung vor Ablauf der Amtszeit aus wichtigem Grund abberufen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn Tatsachen vorliegen, die das Vertrauen in die weitere Amtsführung ausschließen. Gleiches gilt für die Kündigung des Dienstvertrages. Kündigt die bestellte Geschäftsführung den Dienstvertrag, so ist auch seine Organstellung beendet.

(12) Die Geschäftsführung nimmt an den Sitzungen der anderen Organe des Regionalverbandes mit Ausnahme der Kontrollkommission beratend teil.

(13) Besteht die Geschäftsführung aus mehreren Mitgliedern, so gibt sie sich eine Geschäftsordnung, die der Zustimmung des Vorstandes bedarf.

 

§ 12     Kontrollkommission

(1)  Die Kontrollkommission stellt die wirtschaftlichen Verhältnisse des Regionalverbandes und das satzungsgemäße Handeln des Vorstandes fest, indem sie die Verwendung der Mittel, die Planung und Rechnungslegung und die Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung im Sinne von Kapitel X. der Bundesrichtlinien überprüft. Haben interne und externe Revision oder Aufsichtsgremien Mängel festgestellt, so überwacht sie deren Behebung durch den Vorstand.

(2)  Die Kontrollkommission führt mindestens einmal im Jahr eine Prüfung des Regionalverbandes durch. Darüber hinaus kann sie in begründeten Fällen weitere Prüfungen vornehmen.

(3)  Im Rahmen der Prüfungen hat die Kontrollkommission ein Einsichtsrecht in alle Unterlagen und Aufzeichnungen über Geschäftsvorgänge. Soweit vorhanden, stützt sie sich auf die Berichte und Ergebnisse der internen und externen Revision sowie von Aufsichts gremien. Ihr ist alles vorzulegen und ihr ist jede Aufklärung und jeder Nachweis zu gewähren.

(4)   Die Vorlage-, Aufklärungs- und Nachweispflicht erstreckt sich auch auf Unterlagen über Gesellschaftsbeteiligungen. Auf Verlangen der Kontrollkommission ist der Vorstand verpflichtet, von seinem Auskunfts- und Einsichtsrecht als Gesellschaftervertreter (§ 51a GmbHG) Gebrauch zu machen. Bei ASB-Gesellschaften kann er Mitglieder der Kontrollkommission zur Ausübung dieser Rechte bevollmächtigen, wenn sie eine sanktionsbewehrte Geheimhaltungserklärung abgeben.

(5)   Die Kontrollkommission ist berechtigt, zur Aufklärung von Sachverhalten die Einberufung von Vorstandssitzungen zu verlangen und an diesen Sitzungen teilzunehmen.

(6)   Spätestens innerhalb von drei Monaten nach der Prüfung legt die Kontrollkommission dem Regionalverbandsvorstand und der Geschäftsführung zur Beachtung einen schriftlichen Prüfungsbericht vor.

(7)   Vor Erstellung des Prüfungsberichts sind Vorstand und Geschäftsführung zu hören. Der Bericht ist unter Beachtung der Stellungnahme von Vorstand und Geschäftsführung zu erstellen.

(8)   Die Mitglieder der Kontrollkommission sind berechtigt, an den Sitzungen des Vorstandes ohne Stimmrecht teilzunehmen.

(9)   Bei der Auswahl des externen Wirtschaftsprüfers ist die Kontrollkommission zu hören.

(10) Die Kontrollkommission besteht aus bis zu 3 Mitgliedern. Sie wählen sich ihren Vorsitzenden selbst. In der Kontrollkommission sollen Mitglieder mit kaufmännischem und juristischem Sachverstand vertreten sein. Die Wahl von Mitgliedern der Landeskontrollkommission und umgekehrt ist unzulässig.

(11) Die Kontrollkommission wird von der Mitgliederversammlung, die der ordentlichen Landeskonferenz vorausgeht, für vier Jahre gewählt und ist ihr gegenüber verantwortlich. Bei ihrer Arbeit ist sie unabhängig und an Weisungen nicht gebunden.

(12) Im Übrigen gelten § 10 Abs. 13 bis 16 entsprechend.

 

§ 13     Arbeiter - Samariter - Jugend

Deren Tätigkeit ist in den Richtlinien des  Arbeiter - Samariter - Bundes geregelt.

 

§ 14     Aufsicht

(1)   Der Regionalverband erkennt das Recht der Prüfung und Aufsicht durch den Landes- und Bundesverband an.

(2)   Der Landesverband oder seine Beauftragten können zu Prüfungszwecken Einsicht in alle Unterlagen und Aufzeichnungen über Geschäftsvorgänge nehmen. Ihnen ist jede Aufklärung und jeder Nachweis zu geben. Die zuständige Kontrollkommission ist von der Prüfung zu benachrichtigen und hat das Recht, daran teilzunehmen.

 

§ 15 Ordnungsmaßnahmen

 (1)   Gegen natürliche Mitglieder können Vereinsordnungsmittel verhängt werden, wenn sie:

  1. gegen diese Richtlinien, die für sie geltenden Satzungen oder Beschlüsse der zuständigen Organe verstoßen oder sonstige Mitgliedspflichten verletzen;
  2. Eigentum oder Vermögen des ASB, seiner Zuwendungsgeber und Kostenträger vorsätzlich oder grob fahrlässig schädigen oder dem ASB in seinem Ansehen schaden;
  3. gesetzliche Vorgaben nicht einhalten, soweit der ASB hiervon betroffen ist;
  4. den Aufgaben, Zielsetzungen und Interessen des ASB grob zuwider handeln oder diese gefährden;

       

(2)    Vereinsordnungsmittel sind:

  1. Erteilung von Rüge, Verwarnung oder Verweis;
  2. Befristeter Entzug der Ausübung von Mitgliedsrechten;
  3. Suspendierung von Organstellungen oder anderen Vereinsfunktionen;
  4. Abberufung aus Organstellungen;
  5. Ausschluss aus dem ASB bei schwer wiegendem Fehlverhalten.

     Die Wahl des Ordnungsmittels bestimmt sich nach der Schwere der Pflichtverletzung. Es gilt der Grundsatz des geringstmöglichen Eingriffs.

(3)   Über die Verhängung von Vereinsordnungsmitteln gegen natürliche Personen entscheidet grundsätzlich der Vorstand des Regionalverbandes. Den Ausschluss von Organmitgliedern beschließt das wählende oder bestellende Organ.

(4)   Gegen korporative Mitglieder trifft der Landesvorstand eine Entscheidung.

(5)   In schwer wiegenden Fällen oder zur Abwendung eines nicht unbedeutenden Schadens ist der Landesvorstand unmittelbar für die Verhängung von Vereinsordnungsmitteln zuständig.

(6)   Soweit dies möglich und ausreichend ist, sind Ordnungsmittel zunächst anzudrohen. Mit der Androhung kann die Androhung der Vornahme einer Handlung oder Unterlassung zur Beseitigung des pflichtwidrigen Zustandes innerhalb einer festzusetzenden Frist verbunden werden.

(7)   Vor der Entscheidung sind das Mitglied, der Vorstand des Regionalverbandes oder der Vertreter des korporativen Mitglieds anzuhören. In schwer wiegenden Fällen oder zur Abwendung eines nicht unbedeutenden Schadens kann die Anhörung ausnahmsweise entfallen. Sie ist unverzüglich nachzuholen.

(8)   Die Entscheidung hat sofortige Wirkung. Ordnungsmittel sind aufzuheben, wenn die Voraussetzungen nicht vorlagen oder weggefallen sind.

(9)   Gegen eine Entscheidung kann innerhalb von vier Wochen nach schriftlichem Zugang das Schiedsgericht angerufen werden. Bei Fristversäumung wird die Entscheidung endgültig wirksam. Das Schiedsgerichtsverfahren hat keine aufschiebende Wirkung. Bei Entscheidungen gemäß Abs. 5 und 7 hat das Schiedsgericht unverzüglich zu entscheiden.

(10) Das Schiedsgerichtsverfahren richtet sich nach § 17 der Satzung des Arbeiter-Samariter-Bundes Deutschland e.V. und der hierzu erlassenen Schiedsordnung. Beides wird hiermit anerkannt.

 

§ 16     Schiedsgericht

 (1)   Alle Streitigkeiten innerhalb des ASB, die sich aus der Mitgliedschaft im ASB ergeben, werden durch ein Bundesschiedsgericht mit Wirkung für die betroffenen Parteien entschieden.

 (2)  Das Schiedsgericht entscheidet insbesondere über

  1. Streitigkeiten zwischen
  • Gliederungen des ASB,
  • korporativen Mitgliedern,
  • Organmitgliedern und Organen mit Ausnahme von Streitigkeiten zwischen Vorstand und Geschäftsführung,

       2.  die Anwendung und Auslegung der Bundesrichtlinien und der Satzungen sowie übeer Beschlüsse der Vereinsorgane, insbesondere über       verhängte Ordnungsmittel.

(3)  Das Schiedsgericht hat mindestens zwei Kammern. Jede Kammer besteht aus einem Vorsitzenden und zwei Beisitzern. Die Kammern werden im Wechsel tätig. Die Vorsitzenden der Kammern des Schiedsgerichts werden von der Bundeskonferenz für 4 Jahre gewählt. Sie müssen die Befähigung zum Richteramt haben. Die Vorsitzenden der Kammer dürfen kein anderes Mandat im ASB haben und keine hauptamtlichen Mitarbeiter des ASB sein. Für den einzelnen Streitfall ernennt jede Partei einen Beisitzer.

(4)  Der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten ist ausgeschlossen, soweit dies gesetzlich zulässig ist.

(5)  Für die Kostentragung gelten die §§ 91, 91a, 92 ZPO sinngemäß.

(6)  Das Verfahren des Schiedsgerichts regelt die vom Bundesausschuss zu beschließende Schiedsordnung.

 

§ 17     Richtlinien

Die von der Bundeskonferenz in ihrer jeweiligen Fassung beschlossenen Richtlinien des Arbeiter-Samariter-Bundes Deutschland e.V. sind für den Regionalverband verbindlich. Sie sind jedoch nicht Bestandteil dieser Satzung.

 

§ 18     Beurkundung von Beschlüssen

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlungen und der Sitzungen des Vorstandes sind Niederschriften zu fertigen. Die Niederschriften sind vom Versammlungsleiter bzw. Vorsitzenden und dem Protokollführer zu unterzeichnen.

 

§ 19     Satzungsänderung, Richtlinienänderung und Auflösung

(1) Satzungs- und Richtlinienänderungen oder die Auflösung des Regionalverbandes können von der Mitgliederversammlung nur mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Stimmberechtigten beschlossen werden.

(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Regionalverbandes oder bei Wegfall seines bisherigen steuerbegünstigten Zweckes darf sein Vermögen nur für gemeinnützige Zwecke verwendet werden. Es fällt daher das nach Liquidation verbleibende Vermögen an den Landesverband. Falls dieser nicht mehr besteht, fällt es an den Bundesverband. Besteht auch dieser nicht mehr, so fällt es an den Deutschen Paritätischen Wohlfahrtsverband. Der Empfänger hat das Vereinsvermögen ausschließlich und unmittelbar nur für gemeinnützige Zwecke zu verwenden.

 

Beschlossen auf der Mitgliederversammlung vom 15.09.2010.